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§  472  b 
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2004
Inkrafttretungsdatum:
  01.07.2004
Text:
 

Anwendung von Bestimmungen des Zweiten,

Fünften, Sechsten, Siebenten und

Achten Teiles

 

  § 472b. In der Krankenversicherung nach § 472 sind entsprechend anzuwenden:

1.

Abschnitt VI des Ersten Teiles und Abschnitt I des Zweiten Teiles für Ansprüche nach § 472 Abs. 2 Z 4;

2.

§ 119 über die Gewährung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

3.

die Bestimmungen der §§ 315 bis 319a über die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmung des § 320b über sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander;

4.

die Bestimmungen des Sechsten Teiles über die Beziehungen zu den Vertragspartnern;

5.

die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren;

6.

die Bestimmungen des Achten Teiles über den Aufbau der Verwaltung; bei der Entsendung der Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach § 472 versicherten Dienstnehmer durch eine ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Versicherungsvertretern vertreten sind.